LAG Hessen bestätigt Höhergruppierung für hessische Polizisten
Auf dem nachfolgenden Link finden Sie die Pressemitteilug des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13.9.2016. Dabei geht es um Entscheidungen in drei Berufungsverfahren betreffend die Höhergruppierung von angestellten Polizisten des Landes Hessen, die von den Rechtsanwälten Otto Jäckel und Viktor Pews von der Kanzlei Jäckel – Rechtsanwälte erstritten worden sind. Die Urteile sind für die Betroffenen von großer wirtschaftlicher Bedeutung, da es um die Höhergruppierung um drei Gehaltsstufen geht. Die sich hieraus ergebende monatliche Vergütungsdifferenz reicht bei den Betroffenen von 120,00 – 600,00 Euro.
Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13.9.2016
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat als Berufungsgericht entschieden, dass das Land Hessen drei Wachpolizisten (m/w) im Angestelltenverhältnis ein höheres Gehalt zu zahlen hat, weil diesen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) zusteht. Die Kläger (m/w) leisten seit längerem Dienst im Bereich des Polizeipräsidiums Westhessen. Sie werden u.a. im Objektschutz und in der Liegenschaftssicherung eingesetzt. In den Verfahren konnten die Kläger die Voraussetzungen für eine höhere Vergütungsleistung darlegen, wie sie sich aus ihren Arbeitsaufgaben und Berufsverläufen ergaben. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass die klagenden Personen bereits eingestellt worden waren, als für die Angestellten des Landes Hessen noch der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) anwendbar war. Es war deshalb – auch durch Überleitungsregeln – die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in eine höhere Entgeltgruppe eröffnet. Die Entscheidungen sind in Einzelheiten jeweils unterschiedlich, da in den Rechtstreiten durch die Kläger verschiedene Anträge gestellt wurden, die nicht alle erfolgreich waren. Für das Land Hessen ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen worden, soweit es unterlegen ist.
Bei dem LAG sind in mehreren Kammern weitere Berufungsverhandlungen zur Eingruppierung von Wachpolizisten und Angestellten mit Ordnungsaufgaben angesetzt. Dies betrifft sowohl Angestellte des Landes Hessen als auch der Kommunen. Das LAG weist darauf hin, dass die Arbeitsaufgaben und Berufsverläufe der jeweiligen Kläger im Einzelfall unterschiedlich sein können. Die heute durch das Gericht getroffenen Entscheidungen sind daher nur bedingt auf andere Rechtstreite übertragbar.
Hess. LAG, Urteile vom 13.09.2016, Az. 13 Sa 1248/14, 13 Sa 1249/15, 13 Sa 1250/15
vorhergehend: Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteile vom 15.10.2015, Az. 4 Ca 648/15, 4 Ca 647/15, 4 Ca 645/15.
17.09.2016.
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